IV. Kosten 9. 9.1 Vorliegend fallen lediglich im Verfahren um Zuteilung der elterlichen Sorge Gerichtskosten an. Die übrigen Verfahren betreffen Kindesschutzmassnahmen und sind kostenlos (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 9.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben.