8.5 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Abwesenheit und Gewalttätigkeit sogar einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würden 12 (Art. 311 ZGB Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), erachtet es die Beschwerdeinstanz als angezeigt, der Beschwerdeführerin die alleinige Sorge über ihr Kind zuzuteilen. Dies ermöglicht es der Beschwerdeführerin, massgebliche Entscheide für ihr Kind in Zukunft selbständig zu treffen. Die Massnahme dürfte auch dazu beitragen, die schwierigen Verhältnisse etwas zu «entflechten».