7.7 des Beistandschaftsberichts vom 10. Dezember 2018). In den aktenkundigen Korrespondenzen zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner äussert er sich grösstenteils unverständlich und wirr und scheint seit Längerem von Verfolgungswahn geplagt (s. bspw. die Telefonnotiz vom 7. Februar 2019 oder die E-Mail des Beschwerdegegners vom 21. Februar 2019 in den Vorakten der Vorinstanz, Lasche 8). In dem Zusammenhang wirft auch seine psychische Verfassung einige Fragen auf und es ist unklar, inwieweit der Beschwerdegegner überhaupt fähig wäre, massgebliche Entscheidungen im Leben seines Kindes zu fällen.