Diese Umstände wiegen schwer. Als gravierend beurteilt die Rechtsmittelinstanz auch den Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdegegner ein unbefristetes Annäherungs- und Kontaktverbot zugunsten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter ausgesprochen wurde (s. den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Mai 2019, Beschwerdebeilage 16). Der Konflikt zwischen den Kindseltern ist chronischer Natur. Es kann nicht mehr von blossen Meinungsverschiedenheiten gesprochen werden. Diese Umstände beeinträchtigen das Wohl des gemeinsamen Kindes.