Zudem sind etliche Gefährdungsmeldungen und laufende Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin aktenkundig. Aufgrund der Umstände konnte die Polizei nebst einer Selbst-, auch eine Fremdgefährdung nicht ausschliessen (s. die Gefährdungsmeldungen vom 4. Mai 2018 sowie vom 1. Juni 2018 in den Akten der Vorinstanz, Lasche 8). Diese Umstände wiegen schwer.