Zum einen ist der Beschwerdegegner bereits mehrmals gegenüber der Kindsmutter, dem gemeinsamen Kind und auch gegenüber Dritten straffällig geworden. So hat er in den Jahren 2011, 2013, 2014 und 2015 zum Nachteil der Kindsmutter 11 mehrfach Urkundenfälschung begangen und wurde hierfür rechtskräftig verurteilt (s. den Strafbefehl vom 24. November 2016 in den Vorakten der Vorinstanz, Lasche 8).