Die Vorinstanz habe dies nicht gewürdigt (pag. 9). Dank des Annäherungsverbotes und der Ausweisung des Beschwerdegegners hätten weitere Eskalationen in letzter Zeit vermieden werden können. Dem Beschwerdegegner gehe es nur um sich selber. Dem Konflikt können nur mit der Neuzuteilung des Sorgerechts begegnet werden. Zudem seien auch der geistige Zustand und die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners fraglich (pag. 11 f.).