In der Realität sei es einzig die Beschwerdeführerin, die sich darum kümmere, dass der Kontakt aufrechterhalten werden könne. Für die Beschwerdeführerin sei lange nicht klar gewesen, welche Anschrift des Kindsvaters in Deutschland überhaupt die richtige sei. Zudem stelle der Beschwerdegegner offensichtlich nicht nur für sich selber sondern auch für die Allgemeinheit eine Bedrohung dar (pag. 7). Gegen den Beschwerdegegner würden bezüglich Drohungen und Beschimpfungen Strafverfahren laufen und er sei wegen mehrfacher Urkundenfälschung bereits rechtskräftig verurteilt. Die Vorinstanz habe dies nicht gewürdigt (pag.