7.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass sich die Verhältnisse zwischen den Parteien während des Verfahrens stets verschlimmert hätten. Die Vorinstanz habe die Gefahrenlage, die kriminellen Taten des Beschwerdegegners und sein Alkoholproblem komplett ausgeblendet (pag. 5). Der vorinstanzliche Entscheid sei widersprüchlich. Es werde in keinster Weise aufgezeigt, inwiefern der Beschwerdegegner Bemühungen unternehme, sich um sein Kind zu kümmern. In der Realität sei es einzig die Beschwerdeführerin, die sich darum kümmere, dass der Kontakt aufrechterhalten werden könne.