Es seien keine Vorfälle aktenkundig, bei welchen sich der Beschwerdegegner seiner Verantwortung als Sorgeberechtigter entzogen habe. Für gemeinsame Entscheidungen mit fehlender Einigung würden konkrete Hinweise fehlen. Die Zusammenarbeit des Kindsvaters mit der Kindsmutter und den verschiedenen Stellen habe sich nicht negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt (E. II.8). Trotz der dem Kindsvater von einigen involvierten Personen attestierten mangelnden Emotionskontrolle und mangelnden Fähigkeit, seine Wün-