Der Beschwerdegegner zeige Bereitschaft, sich aktiv um sein Kind zu kümmern und Verantwortung zu übernehmen. Entgegen der Meinung der Kindsmutter bestehe keine vollständige Blockade der elterlichen Kommunikation, so dass die notwendigen Entscheidungen für das Kind weiterhin gemeinsam getroffen werden könnten. Zudem stünden der Kindsmutter bei alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten die Alleinentscheidbefugnisse von Art. 301 Abs. 1bis ZGB zu. Es seien keine Vorfälle aktenkundig, bei welchen sich der Beschwerdegegner seiner Verantwortung als Sorgeberechtigter entzogen habe.