7. 7.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auf eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge verzichtet. Begründet wurde der Entscheid vorwiegend unter Bezugnahme auf den Bericht der Beiständin vom 10. Dezember 2018 (E. II.7, S. 7 des Entscheids). Der Aufrechterhaltung der regelmässigen Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sei hohe Bedeutung zuzumessen. Der Beschwerdegegner zeige Bereitschaft, sich aktiv um sein Kind zu kümmern und Verantwortung zu übernehmen.