Dennoch: Wer sich aus dem Erziehungsprozess verabschiedet hat und dem anderen Elternteil allein die Verpflichtung zur Erziehung überbürdet, soll nicht mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet werden, die insbesondere der Wahrung des erzieherischen Auftrages dienen (vgl. FELDER/HAUSHEER/AEBI- MÜLLER/DESCH, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenverbands [ZBJV] 2014, S. 892 ff.; vgl. auch Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 15 157 vom 31. Juli 2015 E. III.6 m.H. auf KES 14 811 vom 18. Mai 2015).