Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss dabei eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 479). Dennoch: Wer sich aus dem Erziehungsprozess verabschiedet hat und dem anderen Elternteil allein die Verpflichtung zur Erziehung überbürdet, soll nicht mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet werden, die insbesondere der Wahrung des erzieherischen Auftrages dienen (vgl. FELDER/HAUSHEER/AEBI- MÜLLER/DESCH, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenverbands [ZBJV] 2014, S. 892 ff.;