III. Materielles 6. 6.1 Gestützt auf die obigen Feststellungen ist auf die Zuteilung der elterlichen Sorge in materieller Hinsicht einzugehen. Der diesbezügliche Sachverhalt ist liquide und die Sache spruchreif. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sieht sich die Rechtsmittelinstanz in der Lage, einen reformatorischen Entscheid zu fällen. 6.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB regelt die Kindesschutzbehörde auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.