Von einer Einlassung auf das Verfahren kann keine Rede sein. Da die getroffenen Anordnungen zudem zuungunsten des Beschwerdegegners ausgefallen sind und er keine Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen, liegt ein schwerer Verfahrensmangel vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Das Gericht sieht sich daher gehalten, die Nichtigkeit der Dispositivziffern 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör auf dem Rechtshilfeweg zu gewähren haben. Auch die diesbezügliche Entscheideröffnung wird auf rechtswirksame Weise erfolgen müssen.