Ein entsprechender Zustellnachweis seitens der Vorinstanz fehlt. Das an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben vom 14. Dezember 8 2018 (inkl. der Schreiben vom 9. November und vom 12. Dezember 2018) wurde von einer anderen Person entgegengenommen (die Unterschrift auf dem Rückschein vom 12. Februar 2019 stammt nicht vom Beschwerdegegner).