Die entsprechenden Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin und der Beiständin erst zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht, in dem der Beschwerdegegner bereits nach Deutschland ausgewiesen worden war (s. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 2018 sowie dasjenige der Beiständin vom 12. Dezember 2018). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erfolgte mit gewöhnlicher Post und es ergibt sich nicht aus den Akten, ob der Beschwerdegegner die genannten behördlichen Sendungen überhaupt erhalten hat. Ein entsprechender Zustellnachweis seitens der Vorinstanz fehlt.