5.5 Anders präsentiert sich die Lage betreffend die Erweiterung der Beistandschaft, die an den Beschwerdegegner ergangenen Weisung sowie betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs (Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids). Die entsprechenden Verfahren wurden seitens der Beschwerdeführerin und der Beiständin erst zu einem Zeitpunkt anhängig gemacht, in dem der Beschwerdegegner bereits nach Deutschland ausgewiesen worden war (s. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 2018 sowie dasjenige der Beiständin vom 12. Dezember 2018).