1 der Beschwerdeführerin ist somit in materieller Hinsicht einzugehen (sogleich, Ziff. III.6). 5.5 Anders präsentiert sich die Lage betreffend die Erweiterung der Beistandschaft, die an den Beschwerdegegner ergangenen Weisung sowie betreffend die Neuregelung des persönlichen Verkehrs (Dispositivziffern 2, 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids).