Dass sich das Verfahren zeitlich hingezogen und die Vorinstanz ihren Entscheid erst am 18. März 2019 gefällt hat, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner musste auch nach seiner Wegweisung nach Deutschland damit rechnen, dass die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache trifft. Von einem schweren Verfahrensmangel mit Nichtigkeitsfolge kann keine Rede sein. Entscheidend ist zudem, dass die Vorinstanz die Streitsache – anders als bei den übrigen Anträgen der Kindsmutter und der Beiständin (dazu sogleich) – zugunsten des Beschwerdegegners entschieden hat (keine Neuzuteilung der elterlichen Sorge; keine Kostenfolgen).