Vorakten der Vorinstanz, Lasche 8), mit gewöhnlicher (eingeschriebener) Post versandt. Dass der Beschwerdegegner von der Vorinstanz aufgefordert worden wäre, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 44 Abs. 5 Bst. a VRPG), ist nicht ersichtlich. Durch die postalische Zustellung ist gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ohne weiteres von einem Eröffnungsmangel auszugehen. Stellt sich die Frage nach den Folgen dieser mangelhaften Zustellung.