4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die direkte postalische Zustellung einer gerichtlichen Sendung aus der Schweiz nach Deutschland einen Eröffnungsmangel darstellt, der grundsätzlich zur Nichtigkeit dieser und darauf folgender Verfahrenshandlungen führt. Die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigt sich hingegen dort nicht, wo die betroffene Person über die Streitsache informiert war und konkret die Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und ihre Rechte wahrzunehmen.