6 kannt. Die Anerkennung kann u.a. dann versagt werden, wenn eine Massnahme die elterliche Verantwortung beeinträchtigt und getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden (Art. 23 Abs. 1 Bst. c HKsÜ). 4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die direkte postalische Zustellung einer gerichtlichen Sendung aus der Schweiz nach Deutschland einen Eröffnungsmangel darstellt, der grundsätzlich zur Nichtigkeit dieser und darauf folgender Verfahrenshandlungen führt.