Das Bundesgericht hielt mit Bezug auf die nicht ordnungsgemässe Postzustellung eines ausländischen verfahrenseinleitenden Schriftstückes an den Beklagten in der Schweiz hingegen fest, dass solche Zustellungen auf dem direkten Postweg an den Empfänger nach Ansicht der schweizerischen Behörden die Souveränität des Zustellungsstaates verletzen und daher grundsätzlich keinerlei Wirkungen entfalten bzw. nichtig sind. Der international anerkannte Mindeststandard verlangt hingegen, dass zumindest das verfahrenseinleitende Schriftstück nach den anwendbaren Regeln über die Rechtshilfe zu erfolgen hat, damit die be-