Gemäss der Wegleitung des BJ wird hingegen zugestanden, dass der Rechtshilfeweg nicht unbedingt beschritten werden muss, sofern die entsprechende Urkunde keine Rechtswirkungen gegenüber dem Empfänger entfaltet oder entfalten kann (Wegleitung des BJ, S. 6, Ziff. II.B.). Eine direkte postalische Zustellung, die nicht auf einer völkerrechtlichen Vertragsgrundlage beruht oder dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaates zuwiderläuft, ist jedoch grundsätzlich völkerrechtswidrig und begründet damit im Lichte des Völkerrechts einen Eröffnungsmangel.