5 ihrer Vorbehalte) hat Deutschland indessen (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte) ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (s. die Hinweise in BGE 131 III 448 E. 2.2.1. S. 449; s. auch den Rechtshilfeführer auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz, Internationale Rechtshilfe [www.rhf.admin.ch]). Gemäss der Wegleitung des BJ wird hingegen zugestanden, dass der Rechtshilfeweg nicht unbedingt beschritten werden muss, sofern die entsprechende Urkunde keine Rechtswirkungen gegenüber dem Empfänger entfaltet oder entfalten kann (Wegleitung des BJ, S. 6, Ziff.