4. 4.1 Schwere Verfahrensmängel bewirken die Nichtigkeit eines Entscheides oder einer Verfügung. Dieser Umstand ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden unabhängig von den Parteivorbringen und von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 m.w.