Mit Verfügung vom 27. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht und kein Zustelldomizil bezeichnet habe und die weiteren Zustellungen durch Publikation im kantonalen 4 Amtsblatt erfolgen würden (pag. 75). Die Verfügung wurde im Amtsblatt vom 18. September 2019 publiziert (pag. 99).