Mit Zustellzeugnis vom 12. August 2019 (eingegangen beim Gericht am 26. August 2019) bestätigte das Amtsgericht H.________, dass die Verfügung vom 23. April 2019 inkl. Beilagen am 6. Juni 2019 an den Beschwerdegegner persönlich zugestellt worden sei (pag. 47). 2.6 Mit Verfügung vom 27. August 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdegegner keine Stellungnahme eingereicht und kein Zustelldomizil bezeichnet habe und die weiteren Zustellungen durch Publikation im kantonalen 4 Amtsblatt erfolgen würden (pag.