Die genannte Verfügung inkl. der Beschwerde und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden dem Beschwerdegegner rechtshilfeweise zugestellt (pag. 35 ff.). 2.4 Mit Schreiben vom 30. April 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid vom 19. (recte: 18.) März 2019 fest und beantragte, die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag.