2.2 Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahrensakten KES 19 288, pag. 1ff.). 2.3 Mit Verfügung vom 23. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdegegner unter anderem auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls weitere gerichtliche Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern erfolgen würden (pag. 25). Die genannte Verfügung inkl. der Beschwerde und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden dem Beschwerdegegner rechtshilfeweise zugestellt (pag.