III/5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 18. März 2019 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 3. Eventualiter: Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen -alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge-