3. C.________ wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung erteilt, während den Telefongesprächen mit D.________ jegliche negativen Äusserungen betreffend die Mutter oder Drittpersonen zu unterlassen. 4. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird um Art. 308 Abs. 1 ZGB erweitert und die Aufgaben der Beistandsperson werden angepasst und lauten neu wie folgt: a) die Eltern darin zu unterstützen, einander über wichtige Kinderbelange ausreichend zu informieren;