Mit Entscheid vom 18. März 2019 befand die Vorinstanz, was folgt: 1. Der Antrag von A.________, um Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für ihre Tochter, D.________, wird abgewiesen. 2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater, C.________, und seiner Tochter, D.________, wird wie folgt geregelt: a) dem Vater stehen wöchentliche Telefongespräche mit D.________ zu; b) die Telefongespräche erfolgen im Regelfall am Dienstag oder Freitag, in Absprache zwischen den Eltern.