Ein Entscheid über die Neuregelung der elterlichen Sorge erging vorerst nicht. 1.5 Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 ordnete das Regionalgericht Oberland gegen den Beschwerdegegner superprovisorische vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 28b ZGB an und verfügte verschiedene Annäherungs-, Orts- sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter (Verfahren CIV 18 1334; Entscheid bestätigt am 4. Juni 2018). Die daraufhin erhobene Prosequierungsklage der Beschwerdeführerin wurde am 29. Mai 2019 vom Regionalgericht Oberland gutgeheissen.