Am 26. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Neuzuteilung der elterlichen Sorge an sich und die Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Kindsvater. In der Folge wurde das Besuchsrecht mehrmals angepasst und mit Entscheid der Vorinstanz vom 15. Mai 2018 auf alle 2 Wochen stattfindende, begleitete Besuche festgelegt. Zusätzlich hat die Vorinstanz dem Beschwerdegegner aufgrund diverser Vorkommnisse die Weisung erlassen, Drohungen und Beschimpfungen gegenüber der Beschwerdeführerin und der Beiständin zu unterlassen. Ein Entscheid über die Neuregelung der elterlichen Sorge erging vorerst nicht.