Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost (nachfolgend: Vorinstanz) für das Kind eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, die in der darauffolgenden Zeit mehrere Anpassungen / Erweiterungen erfuhr. Mit Kammerent- 2 scheid vom 2. Mai 2017 regelte die Vorinstanz auch den persönlichen Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter (s. zum ganzen Sachverhalt den angefochtenen Entscheid vom 18. März 2019 in den Verfahrensakten der Vorinstanz, Lasche 2).