Die Beziehung zwischen den Kindseltern war seit jeher konfliktbehaftet (s. bspw. die polizeiliche Vorgeschichte auf S. 2 der Gefährdungsmeldung vom 4. Mai 2018 in den Vorakten der Vorinstanz, Lasche 8). Seit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts 2016 steht das gemeinsame Kind unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin. Die Kindsmutter und das Kind sind in E.________ BE wohnhaft. Der Kindsvater nahm vorerst Wohnsitz in F.________, später in G.________ BE. 1.3 Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)