wahrzunehmen (E. 4). Obwohl vorliegend die KESB und damit eine Verwaltungsbehörde handelte, ist eine Zivilsache betroffen, womit sich die Zustellung nach den erwähnten Übereinkommen richtet (s. die Hinweise in der Wegleitung des Bundesamts für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl. 2003 [Stand Januar 2013], S. 5) (E. 5.1). Erwägungen: