Gestützt auf das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZUe65; SR 0.274.131) sowie gestützt auf die Regelungen des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) stellt die direkte postalische Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks aus der Schweiz nach Deutschland einen Eröffnungsmangel dar, der grundsätzlich zur Nichtigkeit dieser und darauf folgender Verfahrenshandlungen führt. Die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigt sich dort nicht, wo die betroffene Person über die Streitsache informiert war und konkret die Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und ihre Rechte