3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 6. August 2019 Im Namen des Kindes- und (Ausfertigung: 7. August 2019) Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: