14 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziffer 1 des Kammerentscheids der KESB Seeland vom 18. März 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird hierfür separat Rechnung gestellt. Dem Beschwerdeführer werden CHF 1‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten aus der Gerichtskasse zurückerstattet.