Zudem gibt die Honorarnote keine detaillierte Auskunft über die konkreten Auslagekosten, welche mit 10 % des Honorars ebenfalls zu hoch ausfallen. Vorliegend erachtete das KESGer ein Honorar von pauschal CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 26. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG).