13 25.1 In Verwaltungsjustizverfahren beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) zwischen CHF 400.00 und CHF 11‘800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 25.2 Rechtsanwältin B.___