Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt werden. Dem Beschwerdeführer werden CHF 1‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 25. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).