24. Bei der Frage um Abänderung der bestehenden Obhutsregelung handelt es sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme, so dass keine Ausnahme von der Kostenpflicht gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG vorliegt. Angesichts des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt werden.