23. Nach dem Gesagten kommt das KESGer deshalb zum Schluss, dass mit der Einschulung von E.________ veränderte Verhältnisse eintreten und dabei sämtliche Kinderbelange (Betreuungsregelung, Obhut, Wohnsitz) gleichzeitig zu regeln sind. Es rechtfertigt sich daher, die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. VI.