Die Sache ist deshalb zur Regelung sämtlicher Kinderbelange (Betreuungsregelung, Obhut, Wohnsitz) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 22.5 Die Einschulung, ob nun am Wohnsitz des Beschwerdeführers oder der Beschwerdegegnerin, führt zu einem neuen Tagesablauf, der automatisch Auswirkungen auf die Betreuungsregelung und als deren Folge allenfalls auf die Frage der geteilten Obhut hat. Erst in einem dritten Schritt wird als weitere Folge davon die Wohnsitzfrage zu klären sein. Diese Kinderbelange sind unabhängig von einer Gefährdung des Kindeswohls von der KESB zu regeln.