_ nötig, dass sämtliche Kinderbelange, konkret die Betreuungsregelung, die Obhut sowie der Wohnsitz, inhaltlich geregelt werden. Das KESGer kann vorliegend nicht isoliert über die Frage der Verlegung des Wohnsitzes entscheiden, da die Frage zwingend zusammen mit den erwähnten weiteren Kinderbelangen zu regeln ist. Bei einem Entscheid des KESGer in der Sache würde den Parteien zudem in Bezug auf die weiteren Kinderbelange eine Instanz verloren gehen. Die Sache ist deshalb zur Regelung sämtlicher Kinderbelange (Betreuungsregelung, Obhut, Wohnsitz) an die Vorinstanz zurückzuweisen.